Es genügt also für die Glaubhaftmachung, wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Ereignisses nur minim grösser ist als die Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil. Ungenügend dagegen ist, wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Ereignisses kleiner ist als die Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil. Würden sich drei Möglichkeiten gegenüber stehen, müsste die Zahl von 51% auf 34% reduziert werden. Die beiden Ereignisse mit 33% wären nicht glaubhaft gemacht, jenes mit 34% schon. Es geht um das Übergewicht an Wahrscheinlichkeit (CHRISTOPH LEU, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 77 zu Art. 157 ZPO).