Nach ALFRED BÜHLER (Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten - unter Berücksichtigung der jüngsten Lehre und Rechtsprechung, Vortrag gehalten an der Tagung „Haftpflichtrecht“ der Stiftung für die Weiterbildung der schweizerischen Richter und Richterinnen vom 10./11. Dezember 2009, S. 9) beträgt die Wahrheitswahrscheinlichkeit beim Glaubhaftmachen lediglich - mindestens - 51%. Es versteht sich von selbst, dass es sich beim Beweisrecht nicht um eine genaue Wissenschaft handelt.