Dem Richter steht dabei ein grosses Ermessen zu. Zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände des Einzelfalls, so namentlich die sonstige Beziehung zwischen den Parteien, ihr gegenseitiges Verhalten vor dem Verfahren und die allgemeine Lebenserfahrung (PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 349 f.). Nach ALFRED