Seit der Zustellung des Zahlungsbefehls eingetretene Schuldbefreiungsgründe können bis zum Aktenschluss vor dem Rechtsöffnungsrichter geltend gemacht werden. Zur Befreiung des Betriebenen taugliche Beweismittel sind die dem Rechtsöffnungsrichter beigebrachten Urkunden, die eine gehörige Einwendung zu begründen vermögen (PANCHAUD/CAPREZ, Die Rechtsöffnung, 1980, § 26 ff.; DANIEL STAEHELIN, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 87-89 und 93 zu Art. 82 SchKG). Dem Richter steht dabei ein grosses Ermessen zu.