Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Die Einreden sind mit anderen Worten nicht nur einfach glaubhaft zu äussern, sondern zu substantiieren. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Bei der Beurteilung von Rechtsöffnungsbegehren ist auf den Zeitpunkt des Urteils abzustellen. Seit der Zustellung des Zahlungsbefehls eingetretene Schuldbefreiungsgründe können bis zum Aktenschluss vor dem Rechtsöffnungsrichter geltend gemacht werden.