Obergerichtspräsidenten vom 11. Februar 2010. Es wurde dort in Erwägung 3.1 folgendes ausgeführt: Die Glaubhaftmachung der befreienden Einwendungen genügt, um das Begehren auf provisorische Rechtsöffnung scheitern zu lassen. Die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 82 SchKG besteht nicht nur in einer mehr oder minder glaubwürdigen Behauptung, sondern sie erfordert überdies objektive Anhaltspunkte, wenn diese auch nicht so bestimmt zu sein brauchen, wie es zur Annahme eines vollen Beweises erforderlich wäre. Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten.