Wahrscheinlichkeit von 51% sei dafür nicht erforderlich. Der Beschwerdegegner erachtet die ausserrhoder Gerichtspraxis als richtig. Nach dem Bundesgericht ist eine Tatsache dann glaubhaft gemacht, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Der Begriff des Glaubhaftmachens entspricht demjenigen des Zivilprozessrechts (STAEHELIN, a.a.O., N. 87 zu Art. 82 SchKG). Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz Bezug genommen auf einen Rechtsöffnungs-Entscheid des