6.3 Zunächst kritisiert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt. Diese hatte angegeben, die Wahrscheinlichkeit für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsache, müsse gemäss kantonaler Gerichtspraxis mehr als 50% betragen. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es genüge eine gewisse Wahrscheinlichkeit; eine überwiegende Seite 2/4 Gerichtsentscheid AR GVP 36/2024 Nr. 3877