Dort hat die Beschwerdeführerin insbesondere offen gelassen, ob die Verhandlungen der Parteien ihrer Ansicht nach zu einer Vertragsanpassung oder zu einem neuen Vertrag geführt haben. Der Beschwerdegegner durfte abwarten, wie die Beschwerdeführerin ihre Einwendung im prozessualen Rahmen darlegen und abstützen würde. Zu beachten ist hier auch, dass der Beschwerdegegner Behauptungen zu einer negativen Tatsache vorzubringen hatte, und somit ein direkter Beweis nicht möglich war. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin die Zustimmung des Beschwerdegegners zur Vertragsanpassung bzw. zu einem neuen Vertrag aus dem konkludenten Verhalten des Beschwerdegegners ableitet.