Er hat dies getan, indem er die Einwendung bestritten hat. Diese Bestreitung ist als Tatsachenbehauptung zu werten (VETTER/SPREN- GER, a.a.O., S. 1113), die unzweifelhaft rechtzeitig erfolgt ist. Eine ausführliche Begründung musste der Beschwerdegegner noch nicht liefern, weil er mit dem vorprozessualen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. November 2022 nur kurz über die Begründung der Einwendung ins Bild gesetzt worden war. Dort hat die Beschwerdeführerin insbesondere offen gelassen, ob die Verhandlungen der Parteien ihrer Ansicht nach zu einer Vertragsanpassung oder zu einem neuen Vertrag geführt haben.