Im Wesentlichen hat er bestritten, dass es zu einer Einigung über den Austausch des Kaufgegenstandes gekommen sei. In der Gesuchsantwort dann hat die Beschwerdeführerin auf rund 5 Seiten dargelegt, dass der Beschwerdegegner bei ihr neu einen Valkyrie Special bestellt habe. Diese Ausführungen haben zu den umstrittenen Noven in der weiteren Eingabe des Beschwerdegegners vom 13. Februar 2023 geführt. Unter dem Aspekt der Sorgfaltspflicht war der Beschwerdegegner gehalten, in seinem Rechtsöffnungsgesuch Tatsachen zu der ihm bekannten Einwendung der Beschwerdeführerin vorzutragen. Er hat dies getan, indem er die Einwendung bestritten hat.