Die Frage der Vertragsanpassung oder eines neuen Vertrags gehört vorliegend nicht zum Klagefundament des Rechtsöffnungsgesuches, sondern betrifft eine Einwendung der Beschwerdeführerin, für die sie beweisbelastet ist (Art. 8 ZGB; DOMENIG, a.a.O., S. 99 oben). Diese Einwendung hat die Beschwerdeführerin bereits vor der Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens gegenüber dem Beschwerdegegner erhoben (erstmals im Schreiben vom 14. September 2022). In der Folge verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners noch vor Einleitung des Prozesses Belege zur Vertragsänderung.