Nach der strengen Auffassung hat der Gesuchsteller mögliche Einwände der Gegenpartei im Rechtsöffnungsgesuch zu antizipieren. Nach der weniger strengen Auffassung genügt das Darlegen der rechtsbegründenden Tatsachen. DOMENIG differenziert in dem Sinne, dass er das Mass der Substantiierung mitberücksichtigen will (a.a.O., S. 100 f.). Der Beschwerdegegner musste in seinem Rechtsöffnungsgesuch primär die rechtserzeugenden Tatsachen vorbringen und substantiieren. Die Frage der Vertragsanpassung oder eines neuen Vertrags gehört vorliegend nicht zum Klagefundament des Rechtsöffnungsgesuches, sondern betrifft eine Einwendung der Beschwerdeführerin, für die sie beweisbelastet ist (Art. 8 ZGB;