2016, N. 8 zu Art. 229 ZPO). Bei anwaltlich vertretenen Parteien ist danach zu fragen, ob von einem durchschnittlichen Anwalt bei sorgfältiger und redlicher Prozessführung erwartet werden kann, dass das betreffende unechte Novum schon vor dem Aktenschluss geltend gemacht wird. Hier von Interesse ist, wie eine Partei auf Einwendungen der Gegenpartei zu reagieren hat, die ihr aus vorprozessualer Korrespondenz bekannt ist. Dabei stehen sich in Lehre und Rechtsprechung zwei Ansichten gegenüber, wie die Vorinstanz richtig dargestellt hat: Nach der strengen Auffassung hat der Gesuchsteller mögliche Einwände der Gegenpartei im Rechtsöffnungsgesuch zu antizipieren.