229 ZPO, berücksichtigt werden. Bestanden die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweise schon vor dem Aktenschluss (sogenannte unechte Noven), so dürfen sie ohne Verzug nur noch dann vorgebracht werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits zuvor vorgebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Sorgfalt wird grundsätzlich bejaht, wenn die Tatsachen und Beweismittel, auf Seite 1/4 Gerichtsentscheid AR GVP 36/2024 Nr. 3877