2.2 Im summarischen Verfahren findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt, mit dessen Abschluss der Aktenschluss eintritt (BGE 146 III 237 E. 3.1; 144 III 237 E. 2.2; VETTER/SPRENGER, Bestreitung von "Dupliknoven", SJZ 2022 S. 1111, mit weiteren Hinweisen; BENJAMIN DOMENIG, Aktenschluss, Noven- und Replikrecht im summarischen Verfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2022, S. 5 ff. insbesondere S. 26 ff.). Nach dem Aktenschluss können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch beschränkt, d.h. nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO, berücksichtigt werden.