Es sei dem betreibenden Gläubiger auch nicht zumutbar, auf Vorrat sämtliche denkbaren Einreden und Einwendungen zu entkräften. Zudem handle es sich bei der Tatsache, dass die Diskussionen bezüglich einer Vertragsanpassung zu keiner Einigung geführt hätten, um eine negative Tatsache. Dem Beschwerdegegner sei es deshalb nicht möglich gewesen, einen direkten Beweis für die Behauptung beizubringen.