Trotzdem habe er sich sorgfaltswidrig entschieden, dazu in seinem Rechtsöffnungsgesuch keine weiteren Ausführungen zu machen und habe erst mit der Eingabe vom 13. Februar 2023 Noven vorgebracht. Der Beschwerdegegner wendet ein, es sei an der betriebenen Schuldnerin, rechtshindernde oder rechtsaufhebende Tatsachen zu behaupten. Der betreibende Gläubiger habe solche in seinem Rechtsöffnungsgesuch nicht einmal anzusprechen. Es sei dem betreibenden Gläubiger auch nicht zumutbar, auf Vorrat sämtliche denkbaren Einreden und Einwendungen zu entkräften.