Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, mit diesem Entscheid habe die Vorinstanz Art. 229 Abs. 1 lit b ZPO verletzt. Nach dem Aktenschluss sei eine Ergänzung oder Verbesserung des Rechtsöffnungsgesuches nicht zulässig. Dem Beschwerdegegner sei bewusst gewesen, dass das Thema der Vertragsänderung von besonderer Relevanz sei und entsprechend zum Tatsachenfundament gehöre. Trotzdem habe er sich sorgfaltswidrig entschieden, dazu in seinem Rechtsöffnungsgesuch keine weiteren Ausführungen zu machen und habe erst mit der Eingabe vom 13. Februar 2023 Noven vorgebracht.