Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 12.02.2024, ERZ 23 70 und ERZ 23 72 Aus den Erwägungen: 2.1 Umstritten vor der Vorinstanz war die Zulässigkeit der vom Beschwerdegegner mit der freiwilligen Eingabe vom 13. Februar 2023 vorgebrachten unechten Noven. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hat diese Noven zugelassen mit der Begründung, der Gesuchsteller habe im Rechtsöffnungsverfahren nur die für das Fundament des Gesuchs relevanten rechtsbegründenden Tatsachenbehauptungen samt Beweismitteln darzulegen; rechtsaufhebende oder -hindernde Tatsachen müssten darin noch nicht angesprochen werden.