AR GVP 36/2024 Nr. 3877 Rechtsöffnung. Novenrecht vor Vorinstanz (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Gesuchsteller muss in seinem Rechtsöffnungsgesuch primär die rechtserzeugenden Tatsachen vorbringen und substantiieren. Gebietet ihm die Sorgfaltspflicht, Tatsachen zu ihm bekannten Einwendungen vorzutragen, sind unechte Noven, welche keine rechtserzeugenden Tatsachen betreffen, zulässig. Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Einwendungen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Für die Glaubhaftmachung genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Ereignisses nur minim grösser ist als Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil, somit mindestens 51% beträgt.