{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-23-70-ARGVP-2024_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2024/OG-20240212-ERZ-23-70-20250901-ARGVP-2024-3877.pdf", "Checksum": "e5c2315d0a6a07a67a1f02c30c40c179"}, "Scrapedate": "2026-01-14", "Num": ["ERZ-23-70 ARGVP 2024 3877"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-23-70 ARGVP 2024 3877"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 36/2024 Nr. 3877 \nRechtsöffnung. Novenrecht vor Vorinstanz (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Gesuchsteller muss in seinem \nRechtsöffnungsgesuch primär die rechtserzeugenden Tatsachen vorbringen und substantiieren. Gebietet ihm \ndie Sorgfaltspflicht, Tatsachen zu ihm bekannten Einwendungen vorzutragen, sind unechte Noven, welche \nkeine rechtserzeugenden Tatsachen betreffen, zulässig.                    \nAnforderungen an die Glaubhaftmachung von Einwendungen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Für die"}], "ScrapyJob": "446973/43/2263", "Zeit UTC": "14.01.2026 01:35:57", "Checksum": "07dd8686d018855395ec27fe92b2c63a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-23-70 ARGVP 2024 3877\nRegeste:\nAR GVP 36/2024 Nr. 3877 \nRechtsöffnung. Novenrecht vor Vorinstanz (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Gesuchsteller muss in seinem \nRechtsöffnungsgesuch primär die rechtserzeugenden Tatsachen vorbringen und substantiieren. Gebietet ihm \ndie Sorgfaltspflicht, Tatsachen zu ihm bekannten Einwendungen vorzutragen, sind unechte Noven, welche \nkeine rechtserzeugenden Tatsachen betreffen, zulässig.                    \nAnforderungen an die Glaubhaftmachung von Einwendungen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Für die\n\nAR GVP 36/2024 Nr. 3877\n\nRechtsöffnung. Novenrecht vor Vorinstanz (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Gesuchsteller muss in seinem\nRechtsöffnungsgesuch primär die rechtserzeugenden Tatsachen vorbringen und substantiieren. Gebietet ihm\ndie Sorgfaltspflicht, Tatsachen zu ihm bekannten Einwendungen vorzutragen, sind unechte Noven, welche\nkeine rechtserzeugenden Tatsachen betreffen, zulässig.\nAnforderungen an die Glaubhaftmachung von Einwendungen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Für die Glaubhaftmachung genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Ereignisses nur minim grösser ist als\nWahrscheinlichkeit für das Gegenteil, somit mindestens 51% beträgt.\n\nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 12.02.2024, ERZ 23 70 und ERZ 23 72\n\nAus den Erwägungen:\n2.1 Umstritten vor der Vorinstanz war die Zulässigkeit der vom Beschwerdegegner mit der freiwilligen Eingabe\nvom 13. Februar 2023 vorgebrachten unechten Noven. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hat diese Noven\nzugelassen mit der Begründung, der Gesuchsteller habe im Rechtsöffnungsverfahren nur die für das Fundament des Gesuchs relevanten rechtsbegründenden Tatsachenbehauptungen samt Beweismitteln darzulegen;\nrechtsaufhebende oder -hindernde Tatsachen müssten darin noch nicht angesprochen werden.\n\nDie Beschwerdeführerin ist der Auffassung, mit diesem Entscheid habe die Vorinstanz Art. 229 Abs. 1 lit b ZPO\nverletzt. Nach dem Aktenschluss sei eine Ergänzung oder Verbesserung des Rechtsöffnungsgesuches nicht\nzulässig. Dem Beschwerdegegner sei bewusst gewesen, dass das Thema der Vertragsänderung von besonderer Relevanz sei und entsprechend zum Tatsachenfundament gehöre. Trotzdem habe er sich sorgfaltswidrig\nentschieden, dazu in seinem Rechtsöffnungsgesuch keine weiteren Ausführungen zu machen und habe erst\nmit der Eingabe vom 13. Februar 2023 Noven vorgebracht.\nDer Beschwerdegegner wendet ein, es sei an der betriebenen Schuldnerin, rechtshindernde oder rechtsaufhebende Tatsachen zu behaupten. Der betreibende Gläubiger habe solche in seinem Rechtsöffnungsgesuch\nnicht einmal anzusprechen. Es sei dem betreibenden Gläubiger auch nicht zumutbar, auf Vorrat sämtliche\ndenkbaren Einreden und Einwendungen zu entkräften. Zudem handle es sich bei der Tatsache, dass die Diskussionen bezüglich einer Vertragsanpassung zu keiner Einigung geführt hätten, um eine negative Tatsache.\nDem Beschwerdegegner sei es deshalb nicht möglich gewesen, einen direkten Beweis für die Behauptung beizubringen.\n\n2.2 Im summarischen Verfahren findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt, mit dessen Abschluss der\nAktenschluss eintritt (BGE 146 III 237 E. 3.1; 144 III 237 E. 2.2; VETTER/SPRENGER, Bestreitung von \"Dupliknoven\", SJZ 2022 S. 1111, mit weiteren Hinweisen; BENJAMIN DOMENIG, Aktenschluss, Noven- und Replikrecht im\nsummarischen Verfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2022, S. 5 ff. insbesondere S. 26 ff.).\nNach dem Aktenschluss können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch beschränkt, d.h. nur noch unter\nden Voraussetzungen von Art. 229 ZPO, berücksichtigt werden. Bestanden die neu vorgebrachten Tatsachen\nund Beweise schon vor dem Aktenschluss (sogenannte unechte Noven), so dürfen sie ohne Verzug nur noch\ndann vorgebracht werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits zuvor vorgebracht werden konnten\n(Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Sorgfalt wird grundsätzlich bejaht, wenn die Tatsachen und Beweismittel, auf\n\nSeite 1/4\nGerichtsentscheid AR GVP 36/2024 Nr. 3877\n\n"}