2016, N. 5 zu Art. 106 ZPO). Anzufügen ist, dass die Parteien vor der Vorinstanz ausdrücklich die Kostentragung durch die jeweilige Gegenseite beantragt haben und das Ergebnis des vorliegenden Entscheids somit bezüglich des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens des Beschwerdegegners klar einem Unterliegen gleichkommt. Der Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren könnte sich der Beschwerdegegner nur entziehen, wenn eine Justizpanne vorliegen würde (Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1, mit vielen Hinweisen, nicht publiziert in BGE 149 III 12). Dies ist hier nicht der Fall, denn die Art.