auch dann aufzuerlegen seien, wenn sie sich nicht äussere; Urteil des Bundesgerichts 4D_69/2017 vom 8. März 2018 E. 6; anderer Meinung wohl das Kantonsgericht Schwyz in seinem Urteil ZK2 2019 12 vom 4. Mai 2020 E. 4). Das Unterliegen des Beschwerdegegners ergibt sich somit nicht aus dem fehlenden Durchdringen mit seinen im Rechtsmittelverfahren gestellten Rechtsbegehren, sondern aus der Gutheissung des Rechtsmittels und der damit verbundenen negativen Veränderung der Kostenverteilung zulasten des Beschwerdegegners (URWYLER/GRÜTTER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 5 zu Art.