7.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde zu schützen. Die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils der Einzelrichterin des Kantonsgerichts FE3 22 15 vom 28. Juni 2023 sind aufzuheben. Die Entscheidgebühr der Vorinstanz von Fr. 1'200.-- ist den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, unter Anrechnung des vom Beschwerdegegner geleisteten Vorschusses von Fr. 300.-- auf seinen Kostenanteil (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vorläufig auf die Staatskasse genommen (vgl. oben Erwägung 6), unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 123 ZPO. Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen.