Im vorliegenden Fall ist kein von einem der Parteien verfolgter Eigennutz erkennbar. Beide Elternteile wollten das aus ihrer subjektiven Sicht Beste für die Kinder erreichen. Unter diesen Umständen sind die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen.