Die Halbierung rechtfertigt sich immer dann, wenn die Parteien Anträge im Interesse des aus ihrer Sicht dem Kind Zuträglichen gestellt haben und nicht, um einen eigenen Nutzen daraus zu ziehen (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 22 110 vom 5. Dezember 2022 E. 4.5). Nur wenn offensichtlich ist, dass ein Elternteil eigene Interessen verfolgt oder seiner unverarbeiteten Enttäuschung oder Wut über den ehemaligen Partner bzw. die ehemalige Partnerin freien Lauf lässt, sind die Kosten mehrheitlich oder ganz einem Elternteil aufzuerlegen (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen FE.2021.2-EZE2 vom 30. August 2021 E. 4).