2014, Rz 1.68 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 2018 61 vom 2. März 2021 E. 3.3.2 mit Hinweis auch auf die Praxis des Obergerichts Zürich; Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen FE.2021.2-EZE2 vom 30. August 2021 E. 4). Die Halbierung rechtfertigt sich immer dann, wenn die Parteien Anträge im Interesse des aus ihrer Sicht dem Kind Zuträglichen gestellt haben und nicht, um einen eigenen Nutzen daraus zu ziehen (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 22 110 vom 5. Dezember 2022 E. 4.5).