7.4 Weil die Sache spruchreif ist, kann reformatorisch entschieden werden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Der Beschwerdeinstanz steht dabei volle Kognition zu (FRANCESCA PESENTI, Gerichtskosten [insbesondere Festsetzung und Verteilung] nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2017, Rz. 427). Gemäss Rechtsprechung und Lehre führt die Anwendung von Art. 107 lit. c ZPO im Rahmen eines Eheschutzverfahrens nicht immer, aber häufig zur Halbierung der Prozesskosten (Urteil des Bundesgerichts 5A_479/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 4.5.3; JANN SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz 1.68 mit weiteren Hinweisen;