Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden kann, es bestehe eine grosse Diskrepanz in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Es geht dabei nicht um einen Vergleich der Einkommen, sondern des Freibetrages und/oder des Vermögens. Beide Parteien weisen keine namhaften Vermögenswerte und – unter Berücksichtigung der Leistungen für die Kinder – keine Überschüsse auf.