Es wäre unbillig, allein auf das Obsiegen und Unterliegen, gemessen an den finalen Anträgen der Parteien, und damit auf eine rein mathematische Betrachtung abzustellen. Schliesslich ist anzumerken, dass sich die Anträge, insbesondere des heutigen Beschwerdegegners, im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens nicht unerheblich verändert haben, was typisch ist für sich im Umbruch befindliche Familiengefüge. Das vorinstanzliche Vorgehen, die Kostenverteilung allein auf Art. 106 ZPO zu stützen und keinen Gebrauch vom zustehenden Ermessen nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zu machen, erweist sich nach dem Gesagten als unangemessen.