der Punkt des Getrenntlebens, der im ersten Verfahren vor der Vorinstanz indessen – wie in den meisten Eheschutzverfahren – nur eine Nebenrolle gespielt hatte. Zu beachten ist auch, dass Massnahmen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens und nicht einer Ehescheidung zur Diskussion standen, weshalb auch dem Aspekt der familiären Schicksalsgemeinschaft eine gewisse Bedeutung zukommt. Es wäre unbillig, allein auf das Obsiegen und Unterliegen, gemessen an den finalen Anträgen der Parteien, und damit auf eine rein mathematische Betrachtung abzustellen.