Es ist nicht angebracht, die Anträge zur Obhut/Betreuung und zum Unterhalt für sich alleine zu betrachten und das Mass des Obsiegens und Unterliegens getrennt zu prüfen (so bereits Urteil des Einzelrichters des Obergerichts ERZ 20 31 vom 20. September 2021 E. 4.2). Es war auch nicht nur über einzelne Regelungspunkte zu entscheiden, wie die Vorinstanz vorträgt, sondern es mussten die Obhut, die Betreuungsanteile und der Unterhalt für die Kinder und die Ehegatten geregelt werden. Es handelt sich dabei um die Hauptpunkte jedes Eheschutzverfahrens. Im Vergleich zum abzuändernden Urteil FE3 21 9 vom 15. November 2021 (Verfahren FE3 21 9 act. 22) entfiel nur