7.3 Im erstinstanzlichen Verfahren standen die Zuteilung der Obhut und die Betreuungsanteile im Mittelpunkt. Beide Elternteile hatten nachvollziehbare Argumente für den Anspruch auf Zuteilung der Kinder, jedenfalls kann nicht gesagt werden, der Standpunkt der Beschwerdeführerin sei unhaltbar gewesen. Zudem besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Betreuungs- und der Unterhaltsregelung. Es ist nicht angebracht, die Anträge zur Obhut/Betreuung und zum Unterhalt für sich alleine zu betrachten und das Mass des Obsiegens und Unterliegens getrennt zu prüfen (so bereits Urteil des Einzelrichters des Obergerichts ERZ 20 31 vom 20. September 2021 E. 4.2).