Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es sei nicht nur um einzelne Regelungspunkte gegangen, sondern die im November 2021 getroffene Getrenntlebensregelung sei umfassend zur Diskussion gestanden. Dabei hätten sich die Begehren betreffend Kinderbetreuung einander angenähert. Die Streitpunkte seien jedoch über das gesamte Verfahren hinweg eng miteinander verwoben gewesen. Der ergangene Entscheid sei das Endresultat einer aufwändigen eheschutzrichterlichen Auseinandersetzung. Es sei verfehlt, im vorliegenden Kontext von einer obsiegenden Partei zu sprechen. Komme hinzu, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners wesentlich höher sei. Es sei deshalb auf Art.