In diesen Punkten lasse sich ein Unterliegen und Obsiegen feststellen und es rechtfertige sich nicht, dass die Kosten halbiert würden. Mit der Zuweisung der alleinigen Obhut an den Gesuchsteller und den entsprechenden unterhaltsrechtlichen Konsequenzen sowie der Abweisung des Begehrens auf Ausrichtung von Ehegattenunterhalt sei die Ehefrau als unterliegende Partei zu betrachten.