Aus den Erwägungen: 7.1 Die Vorinstanz hat die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO allein der Ehefrau auferlegt und dies damit begründet, eine hälftige Aufteilung der Kosten rechtfertige sich nur, wenn in familienrechtlichen Verfahren eine umfassende Regelung erlassen werde. Vorliegend habe nur über einzelne Regelungspunkte entschieden werden müssen. In diesen Punkten lasse sich ein Unterliegen und Obsiegen feststellen und es rechtfertige sich nicht, dass die Kosten halbiert würden.