AR GVP 35/2023 Nr. 3864 Verteilung der Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren (Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann die Anwendung des Erfolgsprinzips nach Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO zu unbilligen Resultaten führen, weshalb u.a. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO eine Kostenverlegung nach Ermessen ermöglicht. Kostenauflage bei fehlender Beteiligung am zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Der unterliegenden Partei sind die Kosten auch dann aufzuerlegen, wenn sie sich im Rechtsmittelverfahren nicht äussert. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 24.08.2023, ERZ 23 44