{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-23-44-ARGVP-2023_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2023/OG-20230824-ERZ-23-44-20240901-ARGVP-2023-3864.pdf", "Checksum": "438310adfdf1ab53f36f5189c359ab88"}, "Scrapedate": "2026-04-02", "Num": ["ERZ-23-44 ARGVP 2023 3864"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-23-44 ARGVP 2023 3864"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 35/2023 Nr. 3864 \nVerteilung der Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren (Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). \nIn familienrechtlichen Verfahren kann die Anwendung des Erfolgsprinzips nach Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO zu \nunbilligen Resultaten führen, weshalb u.a. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO eine Kostenverlegung nach Ermessen  \nermöglicht.  \nKostenauflage bei fehlender Beteiligung am zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Der unterliegen-\nden Partei sind die Kosten auch dann aufz"}], "ScrapyJob": "446973/43/2342", "Zeit UTC": "02.04.2026 01:44:22", "Checksum": "d0c353423c92dc1aede5652f44ae405c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-23-44 ARGVP 2023 3864\nRegeste:\nAR GVP 35/2023 Nr. 3864 \nVerteilung der Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren (Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). \nIn familienrechtlichen Verfahren kann die Anwendung des Erfolgsprinzips nach Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO zu \nunbilligen Resultaten führen, weshalb u.a. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO eine Kostenverlegung nach Ermessen  \nermöglicht.  \nKostenauflage bei fehlender Beteiligung am zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Der unterliegen-\nden Partei sind die Kosten auch dann aufz\n\nAR GVP 35/2023 Nr. 3864\n\nVerteilung der Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren (Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).\nIn familienrechtlichen Verfahren kann die Anwendung des Erfolgsprinzips nach Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO zu\nunbilligen Resultaten führen, weshalb u.a. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO eine Kostenverlegung nach Ermessen\nermöglicht.\nKostenauflage bei fehlender Beteiligung am zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Der unterliegenden Partei sind die Kosten auch dann aufzuerlegen, wenn sie sich im Rechtsmittelverfahren nicht äussert.\n\nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 24.08.2023, ERZ 23 44\n\nAus den Erwägungen:\n7.1 Die Vorinstanz hat die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO allein der Ehefrau auferlegt und\ndies damit begründet, eine hälftige Aufteilung der Kosten rechtfertige sich nur, wenn in familienrechtlichen Verfahren eine umfassende Regelung erlassen werde. Vorliegend habe nur über einzelne Regelungspunkte entschieden werden müssen. In diesen Punkten lasse sich ein Unterliegen und Obsiegen feststellen und es rechtfertige sich nicht, dass die Kosten halbiert würden. Mit der Zuweisung der alleinigen Obhut an den Gesuchsteller und den entsprechenden unterhaltsrechtlichen Konsequenzen sowie der Abweisung des Begehrens auf\nAusrichtung von Ehegattenunterhalt sei die Ehefrau als unterliegende Partei zu betrachten.\n\nDem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es sei nicht nur um einzelne Regelungspunkte gegangen, sondern\ndie im November 2021 getroffene Getrenntlebensregelung sei umfassend zur Diskussion gestanden. Dabei\nhätten sich die Begehren betreffend Kinderbetreuung einander angenähert. Die Streitpunkte seien jedoch über\ndas gesamte Verfahren hinweg eng miteinander verwoben gewesen. Der ergangene Entscheid sei das Endresultat einer aufwändigen eheschutzrichterlichen Auseinandersetzung. Es sei verfehlt, im vorliegenden Kontext\nvon einer obsiegenden Partei zu sprechen. Komme hinzu, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des\nBeschwerdegegners wesentlich höher sei. Es sei deshalb auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO abzustellen.\n\n7.2 Im schweizerischen Zivilprozess werden die Kosten grundsätzlich nach dem Erfolgsprinzip der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Klageabweisung unterliegt die klagende Partei, bei Gutheissung der Klage die beklagte Partei (DHEDEN C. ZOTSANG, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 195). Dem Erfolgsprinzip liegt die Vermutung zugrunde, dass der im Verfahren Unterliegende die Verfahrenskosten bzw. den Rechtsverfolgungsaufwand der Gegenpartei verursacht hat (derselbe,\na.a.O., S. 196). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem konkreten Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO), d.h. die Prozesskosten sind im Verhältnis des jeweiligen\nUnterliegens zu tragen (derselbe, a.a.O., S. 196). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist das Obsiegen\nnach dem Verhältnis zwischen den im Rechtsbegehren gestellten Anträgen und dem schliesslich im Urteilsdispositiv zugesprochenen Ergebnis festzulegen, d.h. nach dem Durchdringen der Parteien mit ihren Rechtsbegehren (derselbe, a.a.O., S. 196). In der Praxis wird in der Regel ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von\neinigen Prozenten nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 4A_207/2015 vom 2. September 2015\nE. 3.1). Hinsichtlich der Entschädigung wird bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen nach der Praxis der aus-\n\nSeite 1/4\nGerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3864\n\nserrhodischen Gerichte so vorgegangen, dass die gegenseitigen Entschädigungspflichten einander in Bruchteilen gegenübergestellt und verrechnet werden; der überwiegend obsiegenden Partei wird dann eine Entschädigung im Umfang des Saldos aus der Bruchteilsverrechnung zugesprochen (vgl. ZOTSANG, a.a.O., S. 197).\n\nDie Anwendung des Erfolgsprinzips kann zu unbilligen Resultaten führen (BGE 139 III 33 E. 4.2). Art. 107 ZPO\ngibt dem Gericht deshalb die Möglichkeit, die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen. In den lit. a bis e von\nArt 107 Abs. 1 ZPO werden beispielhaft Fälle einer potenziellen Kostenverlegung nach Ermessen aufgezählt.\nIn Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO folgt eine Generalklausel. Zu beachten ist, dass Art. 107 Abs. 1 ZPO eine Kann-\nVorschrift darstellt; insbesondere von der Generalklausel sollte nur mit äusserster Zurückhaltung\nGebrauch gemacht werden (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, ZPO, 2012, N. 2 zu Art. 107 ZPO).\n\n"}