2016, N. 11 zu Art. 327 ZPO). Diese muss den Parteien Gelegenheit einräumen, eine Berichtigung des Protokolls zu verlangen (Art. 235 Abs. 3 ZPO) und anschliessend zum Ergebnis des Augenscheins Stellung zu nehmen. Erst danach hat die Vorinstanz neu zu entscheiden. Seite 2/2