Da es sich insofern bei der Beschwerde nicht um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt, ist die Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren nicht möglich (Entscheid des Obergerichts Thurgau BR.2011.38 vom 13. Juli 2011, RB OG TG 2011 S. 89). Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben, ohne dass es erforderlich wäre, die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen zu prüfen. Gestützt auf Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art.