Die Beschwerde ist nach Art. 320 ZPO lediglich im Hinblick auf Rügen bezüglich unrichtiger Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) ein vollkommenes Rechtsmittel; in tatsächlicher Hinsicht ist die Kognition auf die Prüfung offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts beschränkt (Art. 320 lit. b ZPO). Da es sich insofern bei der Beschwerde nicht um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt, ist die Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren nicht möglich (Entscheid des Obergerichts Thurgau BR.2011.38 vom 13. Juli 2011, RB OG TG 2011 S. 89).