Augenscheine sind deshalb zu protokollieren. Art. 182 ZPO statuiert eine entsprechende Pflicht (vgl. auch die generelle Pflicht zur Protokollierung jeder Art von Verhandlung in Art. 235 ZPO). Eine Protokollierungspflicht ergibt sich zudem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art 29 Abs. 2 Bundesverfassung (SR 101; BGE 142 I 86 E. 2.2).