4.2 Die Vorinstanz hat einen Augenschein durchgeführt. Hervorzuheben ist, dass erst das Protokoll das Ergebnis des Augenscheins aktenkundig und zu einem im Verfahren verwertbaren Beweismittel macht. Nur das im Protokoll Dokumentierte bildet Bestandteil der Beweiswürdigung und darf im Urteil berücksichtigt werden (ALF- RED BÜHLER, Berner Kommentar, ZPO, 2012, N. 3 zu Art. 182 ZPO; WEIBEL/WALZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 182 ZPO). Augenscheine sind deshalb zu protokollieren.