Aus den Erwägungen: 4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt, das Augenscheinprotokoll sei erst zusammen mit dem begründeten Urteil versandt worden. Die Parteien hätten deshalb keine Möglichkeit gehabt, sich zum Augenscheinprotokoll zu äussern. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Eine Heilung im Rechtsmittelverfahren sei wegen der beschränkten Kognition nicht möglich. Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, die Parteien hätten sich unmittelbar nach dem Augenschein anlässlich der Hauptverhandlung zum Ergebnis des Augenscheins äussern können. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden.