AR GVP 35/2023 Nr. 3863 Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO). Wird ein Augenscheinprotokoll den Parteien erst zusammen mit dem begründeten Urteil zugestellt, wird das rechtliche Gehör der Parteien verletzt. Die Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 05.09.2023, ERZ 23 36