{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-23-36-ARGVP-2023_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2023/OG-20230905-ERZ-23-36-20240901-ARGVP-2023-3863.pdf", "Checksum": "171b6db3a55052b415c3bd514b63acf3"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERZ-23-36 ARGVP 2023 3863"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-23-36 ARGVP 2023 3863"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 35/2023 Nr. 3863 \nVerletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO). Wird ein Augenscheinprotokoll den Parteien erst zusam-\nmen mit dem begründeten Urteil zugestellt, wird das rechtliche Gehör der Parteien verletzt. Die Heilung der \nVerletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich. \nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 05.09.2023, ERZ 23 36 \nAus den Erwägungen: \n4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt, das Augenscheinprotokoll sei erst zusammen mit dem begründe"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:55", "Checksum": "45647b911399feb501be7b07f8d6da01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-23-36 ARGVP 2023 3863\nRegeste:\nAR GVP 35/2023 Nr. 3863 \nVerletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO). Wird ein Augenscheinprotokoll den Parteien erst zusam-\nmen mit dem begründeten Urteil zugestellt, wird das rechtliche Gehör der Parteien verletzt. Die Heilung der \nVerletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich. \nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 05.09.2023, ERZ 23 36 \nAus den Erwägungen: \n4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt, das Augenscheinprotokoll sei erst zusammen mit dem begründe\n\nAR GVP 35/2023 Nr. 3863\n\nVerletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO). Wird ein Augenscheinprotokoll den Parteien erst zusammen mit dem begründeten Urteil zugestellt, wird das rechtliche Gehör der Parteien verletzt. Die Heilung der\nVerletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich.\n\nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 05.09.2023, ERZ 23 36\n\nAus den Erwägungen:\n4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt, das Augenscheinprotokoll sei erst zusammen mit dem begründeten\nUrteil versandt worden. Die Parteien hätten deshalb keine Möglichkeit gehabt, sich zum Augenscheinprotokoll\nzu äussern. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Eine Heilung im Rechtsmittelverfahren sei wegen der beschränkten Kognition nicht möglich.\n\nDem hält der Beschwerdegegner entgegen, die Parteien hätten sich unmittelbar nach dem Augenschein anlässlich der Hauptverhandlung zum Ergebnis des Augenscheins äussern können. Das rechtliche Gehör sei\nnicht verletzt worden.\n\n4.2 Die Vorinstanz hat einen Augenschein durchgeführt. Hervorzuheben ist, dass erst das Protokoll das Ergebnis des Augenscheins aktenkundig und zu einem im Verfahren verwertbaren Beweismittel macht. Nur das im\nProtokoll Dokumentierte bildet Bestandteil der Beweiswürdigung und darf im Urteil berücksichtigt werden (ALF-\nRED BÜHLER, Berner Kommentar, ZPO, 2012, N. 3 zu Art. 182 ZPO; WEIBEL/WALZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 182\nZPO). Augenscheine sind deshalb zu protokollieren. Art. 182 ZPO statuiert eine entsprechende Pflicht (vgl.\nauch die generelle Pflicht zur Protokollierung jeder Art von Verhandlung in Art. 235 ZPO). Eine Protokollierungspflicht ergibt sich zudem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art 29 Abs. 2 Bundesverfassung (SR 101; BGE 142 I 86 E. 2.2).\n\nDie Vorinstanz hat den Augenschein zwar protokolliert, das Protokoll den Parteien aber erst zusammen mit\ndem begründeten Urteil zugestellt. Damit war den Parteien die Möglichkeit genommen, sich vor der Urteilsfällung zum Protokoll zu äussern und insbesondere allfällige Berichtigungen zu verlangen (vgl. BGE 142 I 86\nE. 2.3; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 9 zu Art.\n182 ZPO; SCHMID/BAUMGARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 5 zu Art.\n181/182 ZPO; ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 182 ZPO; FRANZ HASEN-\nBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, Rz. 3.140; ROGER GRONER, Beweisrecht, 2011, S. 320). Die Protokollierungsregeln im Zivilprozess (und auch im Strafprozess; vgl. Art. 76 ff. Strafprozessordnung, StPO, SR\n312.0) lassen Ausnahmen, wie sie vom Bundesgericht in BGE 142 I 86 E. 2.4 für das Verwaltungsgerichtsverfahren angeführt worden sind, nicht zu.\n\nDurch ihre Vorgehensweise hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Art. 53 ZPO) der Beschwerdeführerin verletzt.\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3863\n\n4.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Grundsätzlich führt die Verletzung des rechtlichen\nGehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweis). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des\nrechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält,\nsich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Entscheid des Obergerichts Thurgau BR.2011.38 vom 13. Juli 2011, RB\nOG TG 2011 S. 89). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels –\nselbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der\nSache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und\ndamit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der\nbetroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218\nE. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2).\n\n"}