Die mit dem vorliegenden Entscheid im Widerspruch stehenden Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben. Über die Kosten des vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts geführten Nachlassverfahrens hat die Vorinstanz zu entscheiden, weshalb Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen ist. Seite 1/1