AR GVP 35/2023 Nr. 3868 Nachlassstundung; Maximaldauer (Art. 295b SchKG). Folgen des Ablaufs der Nachlassstundung (Art. 296b SchKG). Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 04.12.2023, ERZ 23 30 Aus den Erwägungen: 2. Die Nachlassstundung dauert nach Art. 295b Abs. 1 SchKG maximal 24 Monate. Eine Verlängerung über diese Maximaldauer hinaus ist nicht möglich (UMBACH-SPAHN/KESSELBACH/FINK, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 295b SchKG; BAUER/LUGINBÜHL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 295b SchKG). Vorliegend wurde die definitive Nachlassstundung am 11. November 2021 bewilligt. Die maximale Dauer endet somit am 12. November 2023. 3. Mit dem Ablauf der Nachlassstundung fallen die Wirkungen der Stundung automatisch dahin, ohne dass es hierfür eines Entscheides der Nachlassbehörde bedürfte (BGE 135 III 430 E. 1.2 = Pra 99 [2010] Nr. 32 S. 231; 130 III 380 E. 3.2 f.; DANIEL HUNKELER, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 295b SchKG; derselbe, Das Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG, 1996, S. 212). 4. Über die Beschwerdeführerin ist in analoger Anwendung von Art. 296b SchKG der Konkurs zu eröffnen (vgl. auch die Überlegungen des Obergerichts Bern in dessen Urteil ZK 20 120 vom 9. April 2020, wiedergegeben im Urteil des Bundesgerichts 5A_418/2020 vom 8. Juni 2020 E. 3). Der Zeitpunkt der Konkurseröffnung ist auf das Datum des vorliegenden Entscheids zu legen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_827/2019 vom 18. März 2021 E. 3.2). Die mit dem vorliegenden Entscheid im Widerspruch stehenden Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben. Über die Kosten des vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts geführten Nachlassverfahrens hat die Vorinstanz zu entscheiden, weshalb Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen ist. Seite 1/1