Seite 4 diversen laufenden Pfändungen als ausgeschlossen erscheint, dass der Beschwerdeführer über namhafte Vermögenswerte verfügt. 6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 200.00 festzusetzen (Art. 52 lit. a i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Der Einzelrichter des Obergerichts erkennt: